Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e. V."
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist, die Entwicklung des deutschen und internationalen Reiserechts zu fördern.
  2. Dies soll insbesondere geschehen durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Vorträge, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet des Reiserechts, durch Meinungsaustausch von Wissenschaftlern und Praktikern des Reiserechts im In- und Ausland, durch Stellungnahmen im Bereich des Reiserechts gegenüber Behörden und Gesetzgeber sowie durch die Herausgabe von Publikationen, insbesondere einer reiserechtlichen Zeitschrift.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können den Zweck und Zielen des Vereins verbundene natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in gebotenen Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages und von Umlagen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied in der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Die zweite Mahnung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen; sie muß die Androhung des Verlustes der Mitgliedschaft enthalten.
  4. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß, binnen eines Monats nach Bekanntgabe, die durch Einschreiben/Rückschein zu erfolgen hat, schriftlich Beschwerde bei dem Vorstand einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
  2. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens sechs Mitgliedern, die Zweck und Gründe anzugeben haben, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Bevollmächtigung eines Mitglieds ist zulässig und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagungsordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Zehntel der erschienenen und vertretenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine höhere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder seiner Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen zulässig sein.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl der Mitglieder des Vorstandes;Beschlußfassung über den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Haushaltsplan; Entlastung des Vorstandes; Festlegung der Beitragsordnung und von Umlagen; Wahl der Kassenprüfer; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds; Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Den Vorstand bilden der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und drei Beisitzer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Der Vizepräsident ist Vertreter des Präsidenten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in ihr Amt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein weiteres Mitglied für die restliche Wahlperiode aufnehmen. Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder so oft zusammen, wie es die Interessen und die Zwecke des Vereins erfordern. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlußfassung ist auch außerhalb einer Vorstandssitzung fernmündlich oder schriftlich zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
  4. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit nachweislich entstandener Auslagen, die in begründeten Einzelfällen auch pauschaliert werden können.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung, Bildung und Erziehung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister die Liquidatoren, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

§ 10 Vollmacht

Der Vorstand ist bevollmächtigt, etwaige Satzungsänderungen vorzunehmen, die aufgrund von Auflagen des Vereinsregisters oder des für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzamtes erforderlich werden.