2008
Reiserechts-Förderpreis des Jahres 2008
Preisträgerin: Frau Dr. Manja Jahnke
Promotion: "Haftung bei Unfällen im internationalen Luftverkehr", erschienen bei Verlag Dr. Kovac e.K.
Pressemitteilung der DGfR [pdf]
Laudatio zur Verleihung des 6. Reiserechts-Förderpreis der DGfR in Dresden am 19.09.2008
Von PräsOLG Edgar Isermann, OLG Braunschweig
Wenn die Zahl der für die Verleihung des DGfR-Förderpreises 2008 eingereichten Arbeiten ein Konjunkturbarometer für das Reiserecht wäre, könnte man von einem "Bullenmarkt" sprechen. Der Jury, der erneut Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Rita Bidinger (Oberursel), Herr Rechtsanwalt Rochus Strangfeld (Berlin) und ich angehörten, lagen vier Dissertationsarbeiten vor.
Nicht nur die Zahl der Arbeiten ist deutlich höher als in den Jahren zuvor und verleitet allein schon zur Verwendung des saloppen Begriffs aus der Börsenwelt. Wir hatten auch das reiserechtliche Vergnügen, uns mit insgesamt 1.659 Seiten wissenschaftlicher Ausführungen nebst 6.331 Fußnoten an Zitatenquellen befassen zu dürfen. Diese Zahlen belegen, dass das Reiserecht literarisch keineswegs ausgeschöpft ist.
Während wir uns mit dem Preisträger des Jahres 2006 dem Eisenbahnrecht zuwenden konnten und damit eher erdverbunden blieben, führt uns die Preisträgerin 2008 reiserechtlich in die weite Welt der Lüfte, indem sie sich Problemen widmet, die mit dem Transportmittel des Flugzeugs zusammen hängen.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2008 der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht wird Frau Dr. Manja Jahnke für ihre in diesem Jahr erschienene und von der Universität Rostock als Dissertation angenommene Arbeit mit dem Titel "Haftung bei Unfällen im internationalen Luftverkehr".
Das Thema bietet an, sich "global" damit zu befassen. Und in der Tat – die Autorin geht diesenWeg. Allerdings nicht in der Weise, dass sie die "Globalität" etwa im Sinn von Oberflächlichkeit oder Pauschalität walten lässt. Im Gegenteil. Sie trägt der zunehmenden Globalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs in der Weise Rechnung, dass die einschlägigen Übereinkommen auf dem Gebiet des Internationalen Einheitsrechts aus der Sicht verschiedener Rechtspraktiken und verschiedener Interpretationsmethoden untersucht und gewürdigt werden.
Immerhin gilt das Warschauer Abkommen von 1929 in 150 Staaten und das Montrealer Übereinkommen von 1999 in 80 Staaten. Schon dieser Geltungsbereich zeigt, dass die Tradition und das Rechtsverständnis divergierender Rechtskreise zu divergierenden Auslegungsmethoden und Rechtsanwendungen führen, die gegensätzlicher kaum sein können. Was für die deutsche Rechtspraxis selbstverständlich ist, wird von den angloamerikanischen Gerichten ganz anders gesehen, und die französische Cour de Cassation kann trotz anderen Rechtsverständnisses durchaus zu denselben Ergebnissen kommen wie der High Court of Australia.
Nach einer Darstellung der Entwicklung des Einheitsrechts auf dem Gebiet des Luftverkehrsrechts und einer beeindruckenden Darstellung der Auslegungsmethoden befasst sich die Arbeit mit dem Inhalt und den Grenzen von Art. 17 des Warschauer Abkommen und des Montrealer Übereinkommens. Dabei werden die problematischen Tatbestandsmerkmale sehr genau beleuchtet. Es geht um den Haftungszeitraum, also darum, was als "an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen" zu verstehen ist, um das, was als "Unfall" gilt und um die "sonstige gesundheitliche Schädigung".
In durchaus weltweiter Betrachtungsweise wird die Rechtsprechung der Gerichte vieler Länder näher dargestellt und erläutert. Dabei wird an der Frage, ob zum Begriff des "Unfalls" neben einem unerwarteten und ungewöhnlichen Ereignis, das von außen kommt, zusätzlich auch das Vorliegen einer "luftfahrttypischen Gefahr" gegeben sein muss, besonders deutlich, wie sehr sich zum Beispiel die deutsche Rechtsprechung von der anderer Länder unterscheidet und in der Gefahr ist, jedenfalls aus der Sicht des klagenden Passagiers eine Außenseiterrolle einzunehmen. Anschließend beschäftigt sich die Arbeit mit den Ansprüchen, die nach nationalem Recht geltend gemacht werden können und inwieweit die Rechtsprechung das Einheitsrecht im Luftverkehr wegen Art. 24 WA und Art. 29 MÜ als abschließend betrachtet.
In allen Abschnitten schließt die Autorin eine eigene Stellungnahme an und vermittelt gerade dadurch, wie sehr sie in die Tiefe der Problematik eingedrungen und wie ernst es ihr mit dem Befund ist, dass gleiche Tatbestandsmerkmale weltweit so unterschiedlich interpretiert werden. Interessant sind dabei die Vergleiche, wenn derselbe Text in unterschiedlichen Sprachen verwandt wird, weil sich allein daraus Abweichungen ergeben können. Damit wird der Blick geöffnet für das eigentliche Anliegen der prämierten Arbeit.
Weil es so ist, dass infolge divergierender Rechtsanwendung der verschiedenen nationalen Gerichte die Klagen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, tritt die Frage nach dem Gerichtsstand in den Vordergrund. Die dafür zu treffende Auswahl hat eine sehr praktische Relevanz, denn das Warschauer Abkommen eröffnet vier Gerichtsstandsmöglichkeiten und das Montrealer Übereinkommen immerhin fünf Gerichtsstandsmöglichkeiten gegen den vertraglichen Luftfrachtführer, je nachdem, ob man sich an seinem Wohnsitz, am Sitz der Hauptbetriebsleitung, am Ort des Vertragsabschlusses oder am Bestimmungsort orientiert. Beim Montrealer Übereinkommen steht zusätzlich der Wohnsitz des Reisenden im Zeitpunkt des Unfalls zurWahl. So gesehen bietet die internationale Vielfalt der Rechtsprechungspraxis dem Kläger die Qual der Wahl.
Der einschlägige Fachbegriff dazu ist international das so genannte forum shopping. Diesen Begriff greift die Autorin auch im Untertitel ihrer Dissertation auf. Er lautet: "Forum shopping aufgrund von Auslegungsdivergenzen: Zwischen Art. 17 WA/MÜ und dem nationalen Recht". Sie belegt an vielen Beispielen der Rechtsprechung verschiedener Staaten, wo und warum der Kläger mehr oder weniger an Schadensersatz oder Entschädigung erhält. Als Beispiel sei zitiert, dass rein psychische Schäden ("lésion corporelle") vom israelischen Supreme Court als ersatzfähig anerkannt werden, während das beim Supreme Court der USA und Australiens nicht der Fall ist.
Aus den Augen verliert die Autorin auch nicht, dass der mit der Wahl des ausländischen Gerichtsstands verbundene Rechtsverfolgungsaufwand in Relation zur angestrebten Entschädigung stehen muss. Und das dürfte nur in Ausnahmen einschlägig sein.
Von schwungvollem Optimismus getragen ist auch das Fazit der Autorin, wenn der Bedarf an Vereinheitlichung der Rechtsprechung als Aufforderung an die Richterschaft formuliert wird, sich internationaler über die Rechtsprechung anderer Länder zu informieren, um sich bei der eigenen Rechtsfindung an anderen Auslegungsmethoden zu orientieren. Das ist ein Appell, den die Autorin konkret in Richtung des OLG Frankfurt a.M. sendet. In eher weiter Ferne dürfte die Realisierung der Aufforderung sein, einen Obersten Internationalen Gerichtshof zu errichten, um eine einheitliche Auslegung des internationalen privaten Einheitsrechts sicherzustellen. Gleiches dürfte auch gelten für die Forderung nach einer verbindlichen Konvention zur einheitlichen Auslegung des privaten Einheitsrechts, so, wie es sie mit der Wiener Vertragsrechtskonvention für das klassische Völkerrecht bereits gibt.
Die Praktikabilität mancher vereinzelter Vorschläge mag dahingestellt bleiben. Sie machen aber nicht den eigentlichen Wert der prämierten Arbeit aus. Das große Verdienst dieser Publikation liegt in der Sammlung von Literatur und Rechtsprechung vieler Länder und Rechtskreise, mit der vor Augen geführt wird, wie die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens wo verstanden und wie sie in der jeweiligen Gerichtspraxis ausgelegt und angewandt werden. Damit stellt die Autorin eine Fundquelle zur Verfügung, die für die einschlägige Rechtspraxis von unschätzbarem Wert ist.
Sie verschafft dem Leser einen internationalen Überblick und ergänzt diesen mit ideenreichen eigenen Interpretationshilfen und Anregungen. Wer sich künftig mit Haftungsfragen nach dem Warschauer Abkommen und dem Montrealer Übereinkommen befasst, wird an der prämierten Arbeit nicht vorbeikommen.
Wer zudem als Rechtsanwender bereit ist, bei seiner Rechtsfindung den Blick über den nationalen Tellerrand hinaus zu richten, wird die Einbeziehung der Rechtspraxis anderer Länder sehr bald als Gewinn entdecken, denn für alle geht es immer um dieselben Vorschriften.
International ist auch die Vita der Preisträgerin. Sie hat in Rostock und in Nantes / Frankreich studiert und einige Stationen der Referendarzeit in Spanien verbracht. Dort, nämlich in Pamplona, ist sie jetzt auch als Justiziarin im Technologiesektor beruflich tätig.
Wir gratulieren zu dieser hervorragenden Arbeit und wünschen persönlich alles Gute.
Während wir uns mit dem Preisträger des Jahres 2006 dem Eisenbahnrecht zuwenden konnten und damit eher erdverbunden blieben, führt uns die Preisträgerin 2008 reiserechtlich in die weite Welt der Lüfte, indem sie sich Problemen widmet, die mit dem Transportmittel des Flugzeugs zusammen hängen.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2008 der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht wird Frau Dr. Manja Jahnke für ihre in diesem Jahr erschienene und von der Universität Rostock als Dissertation angenommene Arbeit mit dem Titel "Haftung bei Unfällen im internationalen Luftverkehr".
Das Thema bietet an, sich "global" damit zu befassen. Und in der Tat – die Autorin geht diesenWeg. Allerdings nicht in der Weise, dass sie die "Globalität" etwa im Sinn von Oberflächlichkeit oder Pauschalität walten lässt. Im Gegenteil. Sie trägt der zunehmenden Globalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs in der Weise Rechnung, dass die einschlägigen Übereinkommen auf dem Gebiet des Internationalen Einheitsrechts aus der Sicht verschiedener Rechtspraktiken und verschiedener Interpretationsmethoden untersucht und gewürdigt werden.
Immerhin gilt das Warschauer Abkommen von 1929 in 150 Staaten und das Montrealer Übereinkommen von 1999 in 80 Staaten. Schon dieser Geltungsbereich zeigt, dass die Tradition und das Rechtsverständnis divergierender Rechtskreise zu divergierenden Auslegungsmethoden und Rechtsanwendungen führen, die gegensätzlicher kaum sein können. Was für die deutsche Rechtspraxis selbstverständlich ist, wird von den angloamerikanischen Gerichten ganz anders gesehen, und die französische Cour de Cassation kann trotz anderen Rechtsverständnisses durchaus zu denselben Ergebnissen kommen wie der High Court of Australia.
Nach einer Darstellung der Entwicklung des Einheitsrechts auf dem Gebiet des Luftverkehrsrechts und einer beeindruckenden Darstellung der Auslegungsmethoden befasst sich die Arbeit mit dem Inhalt und den Grenzen von Art. 17 des Warschauer Abkommen und des Montrealer Übereinkommens. Dabei werden die problematischen Tatbestandsmerkmale sehr genau beleuchtet. Es geht um den Haftungszeitraum, also darum, was als "an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen" zu verstehen ist, um das, was als "Unfall" gilt und um die "sonstige gesundheitliche Schädigung".
In durchaus weltweiter Betrachtungsweise wird die Rechtsprechung der Gerichte vieler Länder näher dargestellt und erläutert. Dabei wird an der Frage, ob zum Begriff des "Unfalls" neben einem unerwarteten und ungewöhnlichen Ereignis, das von außen kommt, zusätzlich auch das Vorliegen einer "luftfahrttypischen Gefahr" gegeben sein muss, besonders deutlich, wie sehr sich zum Beispiel die deutsche Rechtsprechung von der anderer Länder unterscheidet und in der Gefahr ist, jedenfalls aus der Sicht des klagenden Passagiers eine Außenseiterrolle einzunehmen. Anschließend beschäftigt sich die Arbeit mit den Ansprüchen, die nach nationalem Recht geltend gemacht werden können und inwieweit die Rechtsprechung das Einheitsrecht im Luftverkehr wegen Art. 24 WA und Art. 29 MÜ als abschließend betrachtet.
In allen Abschnitten schließt die Autorin eine eigene Stellungnahme an und vermittelt gerade dadurch, wie sehr sie in die Tiefe der Problematik eingedrungen und wie ernst es ihr mit dem Befund ist, dass gleiche Tatbestandsmerkmale weltweit so unterschiedlich interpretiert werden. Interessant sind dabei die Vergleiche, wenn derselbe Text in unterschiedlichen Sprachen verwandt wird, weil sich allein daraus Abweichungen ergeben können. Damit wird der Blick geöffnet für das eigentliche Anliegen der prämierten Arbeit.
Weil es so ist, dass infolge divergierender Rechtsanwendung der verschiedenen nationalen Gerichte die Klagen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, tritt die Frage nach dem Gerichtsstand in den Vordergrund. Die dafür zu treffende Auswahl hat eine sehr praktische Relevanz, denn das Warschauer Abkommen eröffnet vier Gerichtsstandsmöglichkeiten und das Montrealer Übereinkommen immerhin fünf Gerichtsstandsmöglichkeiten gegen den vertraglichen Luftfrachtführer, je nachdem, ob man sich an seinem Wohnsitz, am Sitz der Hauptbetriebsleitung, am Ort des Vertragsabschlusses oder am Bestimmungsort orientiert. Beim Montrealer Übereinkommen steht zusätzlich der Wohnsitz des Reisenden im Zeitpunkt des Unfalls zurWahl. So gesehen bietet die internationale Vielfalt der Rechtsprechungspraxis dem Kläger die Qual der Wahl.
Der einschlägige Fachbegriff dazu ist international das so genannte forum shopping. Diesen Begriff greift die Autorin auch im Untertitel ihrer Dissertation auf. Er lautet: "Forum shopping aufgrund von Auslegungsdivergenzen: Zwischen Art. 17 WA/MÜ und dem nationalen Recht". Sie belegt an vielen Beispielen der Rechtsprechung verschiedener Staaten, wo und warum der Kläger mehr oder weniger an Schadensersatz oder Entschädigung erhält. Als Beispiel sei zitiert, dass rein psychische Schäden ("lésion corporelle") vom israelischen Supreme Court als ersatzfähig anerkannt werden, während das beim Supreme Court der USA und Australiens nicht der Fall ist.
Aus den Augen verliert die Autorin auch nicht, dass der mit der Wahl des ausländischen Gerichtsstands verbundene Rechtsverfolgungsaufwand in Relation zur angestrebten Entschädigung stehen muss. Und das dürfte nur in Ausnahmen einschlägig sein.
Von schwungvollem Optimismus getragen ist auch das Fazit der Autorin, wenn der Bedarf an Vereinheitlichung der Rechtsprechung als Aufforderung an die Richterschaft formuliert wird, sich internationaler über die Rechtsprechung anderer Länder zu informieren, um sich bei der eigenen Rechtsfindung an anderen Auslegungsmethoden zu orientieren. Das ist ein Appell, den die Autorin konkret in Richtung des OLG Frankfurt a.M. sendet. In eher weiter Ferne dürfte die Realisierung der Aufforderung sein, einen Obersten Internationalen Gerichtshof zu errichten, um eine einheitliche Auslegung des internationalen privaten Einheitsrechts sicherzustellen. Gleiches dürfte auch gelten für die Forderung nach einer verbindlichen Konvention zur einheitlichen Auslegung des privaten Einheitsrechts, so, wie es sie mit der Wiener Vertragsrechtskonvention für das klassische Völkerrecht bereits gibt.
Die Praktikabilität mancher vereinzelter Vorschläge mag dahingestellt bleiben. Sie machen aber nicht den eigentlichen Wert der prämierten Arbeit aus. Das große Verdienst dieser Publikation liegt in der Sammlung von Literatur und Rechtsprechung vieler Länder und Rechtskreise, mit der vor Augen geführt wird, wie die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens wo verstanden und wie sie in der jeweiligen Gerichtspraxis ausgelegt und angewandt werden. Damit stellt die Autorin eine Fundquelle zur Verfügung, die für die einschlägige Rechtspraxis von unschätzbarem Wert ist.
Sie verschafft dem Leser einen internationalen Überblick und ergänzt diesen mit ideenreichen eigenen Interpretationshilfen und Anregungen. Wer sich künftig mit Haftungsfragen nach dem Warschauer Abkommen und dem Montrealer Übereinkommen befasst, wird an der prämierten Arbeit nicht vorbeikommen.
Wer zudem als Rechtsanwender bereit ist, bei seiner Rechtsfindung den Blick über den nationalen Tellerrand hinaus zu richten, wird die Einbeziehung der Rechtspraxis anderer Länder sehr bald als Gewinn entdecken, denn für alle geht es immer um dieselben Vorschriften.
International ist auch die Vita der Preisträgerin. Sie hat in Rostock und in Nantes / Frankreich studiert und einige Stationen der Referendarzeit in Spanien verbracht. Dort, nämlich in Pamplona, ist sie jetzt auch als Justiziarin im Technologiesektor beruflich tätig.
Wir gratulieren zu dieser hervorragenden Arbeit und wünschen persönlich alles Gute.