2010
Förderpreis der DGfR des Jahres 2010
Preisträger: Herr Dr. Jens Peter Janköster
Promotion: "Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr", erschienen bei Mohr Siebeck GmbH & Co. KG
Pressemitteilung der DGfR [pdf]
Laudatio zur Verleihung des 8. Förderpreises der DGfR in Freiburg im Breisgau am 25.09.2010
Von Edgar Isermann, OLG-Präsident a.D. und Leiter der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, söp
Erneut verleiht die DGfR in diesem Jahr wieder den von ihr gestifteten Förderpreis, mit dem Arbeiten ausgezeichnet werden, die einen Beitrag zur Entwicklung des deutschen und europäischen Reiserechts leisten – in diesem Jahr ist es das achte Mal.
Erneut hat über die Verleihung des Preises dieselbe Jury wie in den Vorjahren entschieden, bestehend aus Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Bidinger, Herrn Rechtsanwalt Strangfeld und mir.
Erneut war auch die Auswahl für die Jury schwierig. In diesem Jahr waren es aber Schwierigkeiten sehr eigener Art.
Immerhin lag nur eine Kandidatenarbeit vor. Was bleibt da als Entscheidungskriterium?
Diese Frage kann nur mit der Qualität der Arbeit beantwortet werden, denn immerhin geht es darum, ob sie entsprechend den Zielen der DGfR ein preiswürdiges reiserechtliches Problem zum Gegenstand hat.
Aber daraus resultierte die nächste "Schwierigkeit":
Was soll eine Preisjury noch zur Qualität einer juristischen Dissertation sagen, wenn wichtige Wortführer des deutschen Reiserechts sie bereits Wert befunden haben für eine Buchbesprechung und sich darüber hinaus zum Inhalt der Ausführungen sogar positiv geäußert haben?
Führich spricht von einer "auch für die Praxis verdienstvollen Arbeit", Staudinger lobt sie gar als "Meisterstück" und Tonner hebt die "methodisch fundierten Lösungsvorschläge" hervor.
"Das wär es dann", könnte man sagen. Und natürlich wäre eine solche Sichtweise für eine aus Praktikern bestehenden Jury nicht ganz lebensfremd.
Trotz alledem: die Jury hat sich gleichwohl ein eigenes Bild gemacht. Und um niemand zu überraschen – sie freut sich, dass die DGfR auch in diesem Jahr wieder eine hervorragende Arbeit zum Reiserecht mit dem Förderpreis auszeichnen kann.
Um Ihre inzwischen hoffentlich gewachsene Spannung nicht weiter zu strapazieren, welches Geheimnis sich hinter den vielen Worten verbirgt, darf ich Ihnen das Ergebnis mitteilen:
Der Förderpreis 2010 wird an Herrn Jens Peter Janköster verliehen und prämiert wird seine Ende 2008 an der Universität Konstanz fertiggestellte Dissertation zum Thema "Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr".
Worum geht es in diesem Werk?
Der internationale Bezug im Titel lässt vermuten, dass eine allgemeine rechtliche Untersuchung auf allen in Betracht kommenden Ebenen des nationalen Rechts, des europäischen Rechts und des internationalen Einheitsrechts vorgelegt wird, die vielleicht sogar das Pauschalreiserecht umfasst.
So ist das indes nicht der Fall.
Der Preisträger beschränkt sich ausdrücklich auf die Untersuchung, welche Ansprüche der individuelle Fluggast gegen den vertraglichen Luftfrachtführer hat. Die Ansprüche der Fluggäste gegen den ausführenden Luftfrachtführer und die Ansprüche "europäischer Fluggäste" gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. EG-Rechts nach der Fluggastrechte-VO werden nur allgemein dargestellt und sodann lediglich in ihren jeweiligen Problemfeldern behandelt. Von einer weitergehenden Vertiefung wird ausdrücklich abgesehen.
Gleichwohl blendet der Autor diese Rechtsebenen nicht aus.
Gerade durch die Fokussierung auf die Rechtslage zum vertraglichen Luftfrachtführer will er die Grenzen zwischen diesen Rechtsebenen verdeutlichen und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten herausstreichen. Das gelingt ihm mit einer Arbeit, die durch große Gründlichkeit und eine methodisch detaillierte Vorgehensweise überzeugt. Dabei wirft er für den vertraglichen Luftfrachtführer ein Licht auf solche rechtlichen Fragestellungen, die in der Diskussion zur Fluggastrechte-VO und durch die Rechtsprechung des EuGH etwas in den Schatten geraten sind.
In dieser rechtlichen Betrachtungsweise dürfte ein besonderes Verdienst der Arbeit liegen. Soweit nationales Recht anwendbar ist und der Autor hierauf eingeht, sieht er sich in der Perspektive des Fluggastes, der seinen Flug in der Regel in Deutschland bucht, hier seine Flugreise antritt und beendet und hier auch seine Rechte geltend machen will.
Bemerkenswert ist dabei sein praxisbezogener Blick. Er erleichtert ihm offenbar den Zugang zu vernünftigen Lösungen in erfreulicher Weise.
Einige Aspekte möchte ich referieren:
Im Mittelpunkt stehen die Rechtsfragen zur Flugverspätung. Hierbei konkretisiert der Autor seine Überlegungen auf die Abflugszeit und auf die Ankunftszeit und stellt praxisnah auf damit verbundene Zeitkorridore im Beförderungsablauf ab.
In Auseinandersetzung mit der früher herrschenden Rechtsansicht sieht er für beide Zeitpunkte weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft für gegeben an. Immerhin könne der Fluggast auf einen verspäteten Abflug flexibel reagieren und bei verspäteter Ankunftszeit liege lediglich eine Verzögerung der Leistung vor.
Für die Flugpraxis relevant ist die Auslegung des Verspätungsbegriffs in Art. 19 MÜ. Bisher wird die Ansicht vertreten, dass mit Ausnahme des Falls der Unmöglichkeit alle Ansprüche auf Schadensersatz bei internationalen Beförderungen unter diese Norm fallen. In einer sorgfältigen Auslegung der Vorschrift kommt der Preisträger beim vertraglichen wie auch beim ausführenden Luftfrachtführer jedoch zum Ergebnis, dass diese Vorschrift nur Schadensersatzfolgen erfasse, die auf einer Ankunftsverspätung beruhen, und zwar gemäß Art. 29 MÜ abschließend. Damit präzisiert er den Anwendungsbereich von Art.19 MÜ.
Hervorhebenswert ist ferner die Ansicht, dass der Beförderungsanspruch eines Fluggastes nicht auf einen bestimmten Flug mit einer bestimmten Flugnummer beschränkt sei. Ein Ersatzflug sei kein aliud. Es bliebe beim ursprünglichen Erfüllungsanspruch und die Platzbuchung beinhalte vor allen Dingen eine verbindliche Vereinbarung der Flugzeiten, nicht die Festlegung einer Flugnummer. Bei der Platzbuchung gehe es nur um Modalitäten in der Ausführung der Luftbeförderung, deren Bestimmung und jederzeitige Änderung in gewissen Grenzen dem vertraglichen Luftfrachtführer vorbehalten sei.
Ebenfalls erwähnenswert ist die wichtige Überlegung, dass eine verspätete Beförderung keinen Mangel der Beförderungsleistung darstelle, weshalb ein Minderungsrecht nach § 638 BGB bei Ankunftsverspätung nicht gegeben sei. Überzeugend legt er im Einzelnen dar, dass der Mangelbegriff in § 633 Abs.2 BGB nur die "Art und Weise der Leistung" erfasse, damit also auf eine qualitative Schlechtleistung abstelle. Die Ankunftsverspätung sei aber per se keine Schlechtleistung, sondern eine Leistungsverzögerung.
So weit einige Aspekte aus der verdienstvollen Arbeit.
Nicht zu allen Rechtsansichten wird er ungeteilte Zustimmung finden. Bestätigt fühlen darf sich der Preisträger jedoch zu einigen wesentlichen Fragen durch die zwischenzeitliche höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie hat zu Entscheidungen geführt, die inhaltlich auf der von ihm vertretenen Linie liegen. Das betrifft drei Bereiche:
(1) In seinen Entscheidungen vom 28.5.2009 und jüngst vom 29.04.2010 hat jetzt auch der BGH den Standpunkt bezogen, dass der Luftbeförderungsvertrag eben doch kein absolutes Fixgeschäft ist.
(2) In Zweifel gezogen hat der Preisträger, ob dem Kunden durch Formularabreden eine Flugreihenfolge vorgegeben werden darf. Dazu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.4.2010 aufgewiesen, welche Schranken in den Möglichkeiten der Klauselgestaltung zu beachten seien.
(3) Schließlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.5.2009 einen Minderungsanspruch bei Ankunftsverspätung abgelehnt, weil kein Sachmangel der Beförderungsleistung gegeben ist.
Kurzum: Die DGfR freut sich, auch in diesem Jahr wieder eine gute Arbeit prämieren zu können.
Herr Dr. Janköster, der nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung in Baden-Württemberg von 2001 bis 2006 zunächst an der Universität Konstanz gearbeitet hat, 2007 dann als Anwalt in Hamburg tätig wurde und seit 2008 als Syndikusanwalt für die Bereiche Reise-, Wettbewerbs- und Kartellrecht bei der Hapag-Lloyd AG beschäftigt ist, kann seine Erkenntnisse nun in der Praxis mit Leben anfüllen. Das in seinen Ausführungen gezeigte praktische Verständnis für den Alltag der Flugbranche wird ihm helfen.
Wir gratulieren zum Förderpreis 2010 und wünschen für die weitere Zukunft viel Erfolg.
Erneut hat über die Verleihung des Preises dieselbe Jury wie in den Vorjahren entschieden, bestehend aus Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Bidinger, Herrn Rechtsanwalt Strangfeld und mir.
Erneut war auch die Auswahl für die Jury schwierig. In diesem Jahr waren es aber Schwierigkeiten sehr eigener Art.
Immerhin lag nur eine Kandidatenarbeit vor. Was bleibt da als Entscheidungskriterium?
Diese Frage kann nur mit der Qualität der Arbeit beantwortet werden, denn immerhin geht es darum, ob sie entsprechend den Zielen der DGfR ein preiswürdiges reiserechtliches Problem zum Gegenstand hat.
Aber daraus resultierte die nächste "Schwierigkeit":
Was soll eine Preisjury noch zur Qualität einer juristischen Dissertation sagen, wenn wichtige Wortführer des deutschen Reiserechts sie bereits Wert befunden haben für eine Buchbesprechung und sich darüber hinaus zum Inhalt der Ausführungen sogar positiv geäußert haben?
Führich spricht von einer "auch für die Praxis verdienstvollen Arbeit", Staudinger lobt sie gar als "Meisterstück" und Tonner hebt die "methodisch fundierten Lösungsvorschläge" hervor.
"Das wär es dann", könnte man sagen. Und natürlich wäre eine solche Sichtweise für eine aus Praktikern bestehenden Jury nicht ganz lebensfremd.
Trotz alledem: die Jury hat sich gleichwohl ein eigenes Bild gemacht. Und um niemand zu überraschen – sie freut sich, dass die DGfR auch in diesem Jahr wieder eine hervorragende Arbeit zum Reiserecht mit dem Förderpreis auszeichnen kann.
Um Ihre inzwischen hoffentlich gewachsene Spannung nicht weiter zu strapazieren, welches Geheimnis sich hinter den vielen Worten verbirgt, darf ich Ihnen das Ergebnis mitteilen:
Der Förderpreis 2010 wird an Herrn Jens Peter Janköster verliehen und prämiert wird seine Ende 2008 an der Universität Konstanz fertiggestellte Dissertation zum Thema "Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr".
Worum geht es in diesem Werk?
Der internationale Bezug im Titel lässt vermuten, dass eine allgemeine rechtliche Untersuchung auf allen in Betracht kommenden Ebenen des nationalen Rechts, des europäischen Rechts und des internationalen Einheitsrechts vorgelegt wird, die vielleicht sogar das Pauschalreiserecht umfasst.
So ist das indes nicht der Fall.
Der Preisträger beschränkt sich ausdrücklich auf die Untersuchung, welche Ansprüche der individuelle Fluggast gegen den vertraglichen Luftfrachtführer hat. Die Ansprüche der Fluggäste gegen den ausführenden Luftfrachtführer und die Ansprüche "europäischer Fluggäste" gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. EG-Rechts nach der Fluggastrechte-VO werden nur allgemein dargestellt und sodann lediglich in ihren jeweiligen Problemfeldern behandelt. Von einer weitergehenden Vertiefung wird ausdrücklich abgesehen.
Gleichwohl blendet der Autor diese Rechtsebenen nicht aus.
Gerade durch die Fokussierung auf die Rechtslage zum vertraglichen Luftfrachtführer will er die Grenzen zwischen diesen Rechtsebenen verdeutlichen und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten herausstreichen. Das gelingt ihm mit einer Arbeit, die durch große Gründlichkeit und eine methodisch detaillierte Vorgehensweise überzeugt. Dabei wirft er für den vertraglichen Luftfrachtführer ein Licht auf solche rechtlichen Fragestellungen, die in der Diskussion zur Fluggastrechte-VO und durch die Rechtsprechung des EuGH etwas in den Schatten geraten sind.
In dieser rechtlichen Betrachtungsweise dürfte ein besonderes Verdienst der Arbeit liegen. Soweit nationales Recht anwendbar ist und der Autor hierauf eingeht, sieht er sich in der Perspektive des Fluggastes, der seinen Flug in der Regel in Deutschland bucht, hier seine Flugreise antritt und beendet und hier auch seine Rechte geltend machen will.
Bemerkenswert ist dabei sein praxisbezogener Blick. Er erleichtert ihm offenbar den Zugang zu vernünftigen Lösungen in erfreulicher Weise.
Einige Aspekte möchte ich referieren:
Im Mittelpunkt stehen die Rechtsfragen zur Flugverspätung. Hierbei konkretisiert der Autor seine Überlegungen auf die Abflugszeit und auf die Ankunftszeit und stellt praxisnah auf damit verbundene Zeitkorridore im Beförderungsablauf ab.
In Auseinandersetzung mit der früher herrschenden Rechtsansicht sieht er für beide Zeitpunkte weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft für gegeben an. Immerhin könne der Fluggast auf einen verspäteten Abflug flexibel reagieren und bei verspäteter Ankunftszeit liege lediglich eine Verzögerung der Leistung vor.
Für die Flugpraxis relevant ist die Auslegung des Verspätungsbegriffs in Art. 19 MÜ. Bisher wird die Ansicht vertreten, dass mit Ausnahme des Falls der Unmöglichkeit alle Ansprüche auf Schadensersatz bei internationalen Beförderungen unter diese Norm fallen. In einer sorgfältigen Auslegung der Vorschrift kommt der Preisträger beim vertraglichen wie auch beim ausführenden Luftfrachtführer jedoch zum Ergebnis, dass diese Vorschrift nur Schadensersatzfolgen erfasse, die auf einer Ankunftsverspätung beruhen, und zwar gemäß Art. 29 MÜ abschließend. Damit präzisiert er den Anwendungsbereich von Art.19 MÜ.
Hervorhebenswert ist ferner die Ansicht, dass der Beförderungsanspruch eines Fluggastes nicht auf einen bestimmten Flug mit einer bestimmten Flugnummer beschränkt sei. Ein Ersatzflug sei kein aliud. Es bliebe beim ursprünglichen Erfüllungsanspruch und die Platzbuchung beinhalte vor allen Dingen eine verbindliche Vereinbarung der Flugzeiten, nicht die Festlegung einer Flugnummer. Bei der Platzbuchung gehe es nur um Modalitäten in der Ausführung der Luftbeförderung, deren Bestimmung und jederzeitige Änderung in gewissen Grenzen dem vertraglichen Luftfrachtführer vorbehalten sei.
Ebenfalls erwähnenswert ist die wichtige Überlegung, dass eine verspätete Beförderung keinen Mangel der Beförderungsleistung darstelle, weshalb ein Minderungsrecht nach § 638 BGB bei Ankunftsverspätung nicht gegeben sei. Überzeugend legt er im Einzelnen dar, dass der Mangelbegriff in § 633 Abs.2 BGB nur die "Art und Weise der Leistung" erfasse, damit also auf eine qualitative Schlechtleistung abstelle. Die Ankunftsverspätung sei aber per se keine Schlechtleistung, sondern eine Leistungsverzögerung.
So weit einige Aspekte aus der verdienstvollen Arbeit.
Nicht zu allen Rechtsansichten wird er ungeteilte Zustimmung finden. Bestätigt fühlen darf sich der Preisträger jedoch zu einigen wesentlichen Fragen durch die zwischenzeitliche höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie hat zu Entscheidungen geführt, die inhaltlich auf der von ihm vertretenen Linie liegen. Das betrifft drei Bereiche:
(1) In seinen Entscheidungen vom 28.5.2009 und jüngst vom 29.04.2010 hat jetzt auch der BGH den Standpunkt bezogen, dass der Luftbeförderungsvertrag eben doch kein absolutes Fixgeschäft ist.
(2) In Zweifel gezogen hat der Preisträger, ob dem Kunden durch Formularabreden eine Flugreihenfolge vorgegeben werden darf. Dazu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.4.2010 aufgewiesen, welche Schranken in den Möglichkeiten der Klauselgestaltung zu beachten seien.
(3) Schließlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.5.2009 einen Minderungsanspruch bei Ankunftsverspätung abgelehnt, weil kein Sachmangel der Beförderungsleistung gegeben ist.
Kurzum: Die DGfR freut sich, auch in diesem Jahr wieder eine gute Arbeit prämieren zu können.
Herr Dr. Janköster, der nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung in Baden-Württemberg von 2001 bis 2006 zunächst an der Universität Konstanz gearbeitet hat, 2007 dann als Anwalt in Hamburg tätig wurde und seit 2008 als Syndikusanwalt für die Bereiche Reise-, Wettbewerbs- und Kartellrecht bei der Hapag-Lloyd AG beschäftigt ist, kann seine Erkenntnisse nun in der Praxis mit Leben anfüllen. Das in seinen Ausführungen gezeigte praktische Verständnis für den Alltag der Flugbranche wird ihm helfen.
Wir gratulieren zum Förderpreis 2010 und wünschen für die weitere Zukunft viel Erfolg.